Satzung des Vereins "Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V."

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.11.2017.


Präambel
Der am 19. April 1968 gegründete Verein „Matthias-Ehrenfried-Haus in Würzburg e. V.“ hat auftrags und mit nachhaltiger Unterstützung der Diözese Würzburg, des Dekanats Würzburg-Stadt, der Pfarrei Stift Haug Würzburg und anderer Stellen das Matthias-Ehrenfried-Haus als Mittelpunkt katholischen Lebens zum Zwecke der Förderung der Jugendpflege, der Erwachsenenbildung, der Freizeitgestaltung und Bildungsarbeit für ältere Menschen der Stadt und Region Würzburg geschaffen.


§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde am 19. April 1968 gegründet und unter dem Namen „Matthias-Ehrenfried-Haus in Würzburg e. V.“ am 07. Juni 1968 erstmals ins Vereinsregister (VR X/513) des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.11.2017 trägt der Verein mit Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Würzburg.

(2) Der Verein ist kirchenrechtlich ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der cc 321 ff. CIC (1983) und untersteht der Aufsicht des Bischofs von Würzburg als nach c 305 § 1 CIC zuständiger kirchlicher Autorität. Alle Änderungen der Vereinssatzung bedürfen demzufolge der Genehmigung des Ortsordinarius (Bischof oder GV) von Würzburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein dient mit Unterstützung und im Auftrag der Diözese Würzburg der kirchlichen Erwachsenenbildung im Matthias-Ehrenfried-Haus, Würzburg und in der Region Würzburg. Ihm obliegt die Planung und Durchführung offener Bildungsveranstaltungen im Rahmen der kirchlichen Erwachsenenbildung und des Bayerischen Erwachsenenbildungs-Förderungsgesetzes (EbFöG). Des Weiteren engagiert sich der Verein für niederschwellige Bildung und Begegnung aller Generationen als MehrGenerationenHaus und nimmt dabei die Familien- und Seniorenbildung in den Blick und fördert ehrenamtliches Engagement.

(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein erfüllt seinen Zweck auch durch die Beschaffung und / oder Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Organisation zur Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken.

(4) Alle Mittel, die der Verein erwirbt, die ihm zugewendet werden oder die aus dem Vereinsvermögen anfallen, dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich erfolgten Auslagen.

(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.


§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Als geborene Mitglieder gehören dem Verein an:

    der Dekan des Dekanates Würzburg-Stadt,
    der Leiter der Hauptabteilung IV: Außerschulische Bildung im Bischöflichen Ordinariat der Diözese Würzburg,
    der Pfarrer/Pfarradministrator oder ein/e delegierte/r Seelsorger/in für Stift Haug,
    der/die Leiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses
    der/die Verwaltungsleiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses
    die für das Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V. beauftragten Bildungsreferenten
    der/die Geschäftsführer/in des Caritasverbandes für die Stadt und den Landkreis Würzburg e. V.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(2) Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod eines Mitgliedes,
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
c) durch Austritt aus dem Verein,

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Geht die Anzeige verspätet ein, so wird der Austritt erst zum darauffolgenden Jahresende wirksam.

d) durch Ausschluss eines Mitgliedes auf Beschluss des Vorstandes.

Ein Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig, wenn deren weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins abträglich wäre oder wenn sie grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen haben. Gegen den Beschluss des Vorstandes, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, kann dieses binnen einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen, der darauf mit einer Frist von längstens einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Diese hat abschließend über den Ausschluss zu befinden. Vor einer Entscheidung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied auf Wunsch die Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme gegeben werden.


§6 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern des Vereins können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Willensbildung im Verein mitzuwirken.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Korporative Mitglieder üben ihr Recht in der Mitgliederversammlung durch einen durch das Mitglied zu benennenden Vertreter aus.


§7 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung


§8 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung: Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem Dekan des Dekanates Würzburg-Stadt kraft Amtes als 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Verwaltungsleiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses als Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem Leiter der Hauptabteilung „Außerschulische Bildung“ des Bischöflichen Ordinariates Würzburg oder einem von ihm benannten Vertreter
f) dem/der Leiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses
g) einem/er Vertreter/in der hauptberuflich durch die Diözese Würzburg angestellten Bildungsreferenten/innen des Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V.

(2) Wahlämter: Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 a und d werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Amtsablauf ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(3) Vertretung: Der Verein wird nach § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden diesen der/die 2. Vorsitzende vertritt.

(4) Aufgaben: Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel und die jährliche Berichterstattung hierüber an die Mitgliederversammlung.

(5) Der/die 1. Vorsitzende ist im Innenverhältnis befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten des Vereins, die keinen Aufschub dulden, zu erledigen. Hierüber ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(6) Einladung zur Vorstandssitzung: Der Vorstand wird vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, – in dringenden Fällen auch fernmündlich - einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben.

(7) Auf schriftlichen Antrag von drei Mitgliedern des Vorstands muss der/die 1. Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen.

(8) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

(9) Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Finanzen: Dem/der Schatzmeister/in obliegt die verantwortliche Führung der Vereinskasse. Er/sie ist auch für die Führung eines ordnungsgemäßen Inventarverzeichnisses über das gesamte Vermögen des Vereins zuständig. Er/sie verfasst in Zusammenarbeit dem/der Leiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses und dem/der 1. Vorsitzenden die Jahresrechnung.

(11) Protokollführung: Über die Sitzungen des Vorstandes und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Sitzungsprotokoll wird vom/von der Schriftführer/in und vom Sitzungsleiter unterzeichnet und binnen 14 Tagen den Vorstandsmitgliedern zugeleitet.

(12) Das Mitgliederverzeichnis wird vom/von der Schriftführer/in des Vereins geführt.

(13) Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.


§9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Anträge sind bis spätestens drei Kalendertage vor dem Versammlungstermin bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 10 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom/von der 1. Vorsitzenden verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens an die letzte bekannte Mitgliederanschrift folgenden Werktag zu laufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem:

    die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
    die Entlastung des Vorstandes;
    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 7, Abs. 1 a und d sowie ggf. deren Abberufung;
    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
    die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    der Beschluss über die Auflösung des Vereins;
    die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Sind nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.


§10 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll, für dessen Abfassung der/die Schriftführer/in verantwortlich ist, niederzulegen. Das Protokoll muss außerdem Angaben über die ordnungsgemäße Einberufung, die Tagesordnung und die Zahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Bei den gefassten Beschlüssen ist außerdem zu vermerken, mit welchem Stimmenverhältnis sie zustande gekommen sind. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird binnen vier Wochen allen Mitgliedern zugeleitet.

(2) Die Protokolle sind von Versammlungsleiter und Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§11 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung
(1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines Geschäftsjahres vom/von der Schatzmeister/in des Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V. zusammen mit dem/der Leiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses aufzustellen und vom Vorstand zu verabschieden.

(2) Bei Aufstellung des Haushaltsplanes sind die Richtlinien der Bischöflichen Finanzkammer Würzburg zugrunde zu legen.

(3) Der verabschiedete Haushaltsplan ist umgehend der Bischöflichen Finanzkammer Würzburg zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Bis zum Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss des jeweils unmittelbar vergangenen Geschäftsjahres vom/von der Schatzmeister/in zu erstellen und dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Leiter/in des Matthias-Ehrenfried-Hauses vorzulegen sowie der Bischöflichen Finanzkammer Würzburg zur Prüfung einzureichen.

(5) Die Bischöfliche Finanzkammer Würzburg prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstellt einen Prüfbericht, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.


§12 Schiedsgericht
(1) Etwaige Streitigkeiten von Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen dem Vorstand des Generationen-Zentrum Matthias Ehrenfried e. V. und der Leitung des Matthias-Ehrenfried-Hauses sollen unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit von einem Schiedsgericht entschieden werden.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus dem Bischöflichen Offizialat der Diözese Würzburg als Vorsitzenden und zwei durch den Diözesanbischof von Würzburg zu ernennenden Beisitzern. Es tritt spätestens drei Monate nach seiner Anrufung zusammen.


§13 Vereinsauflösung und Vermögensanfall
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bischöflichen Stuhl Würzburg. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kirchliche Zwecke ähnlicher Art in Würzburg zu verwenden. Die Sicherung des Verwendungszweckes obliegt dem Diözesanbischof von Würzburg.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bischöflichen Stuhl in Würzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereines am 09.11.2017.

(2) Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung des Vereines in der Fassung vom 02.05.2013 nach ihrer Genehmigung durch den Ortsordinarius mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.